Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 6 - Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen (§§ 127 - 131)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 127
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) 1Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. 2Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. 2Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 127 GNotKG

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Querverweise

Auf § 127 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
          § 58 (Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen)
          § 64 (Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen)
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