Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 6 - Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen (§§ 127 - 131) |
(1) 1Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. 2Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. 2Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 127 GNotKG
297 Entscheidungen zu § 127 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21
Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
Notarieller Geschäftswert bei bebauten Grundstücken; Kostenniederschlagung wegen ...
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
- OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
Streitverkündung im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG
- OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - 10 W 433/17
Rechte eines Notars bei Nichtbegleichung seiner Kostenberechnung
- OLG Frankfurt, 12.06.2018 - 20 W 299/16
Anrufung des Landgerichts nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG
- OLG Frankfurt, 18.12.2018 - 20 W 46/17
Zur Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung im gerichtlichen ...
- OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 9 W 3/19
Notarkostensache: Notar als Antragsteller; Hinweispflicht des Notars vor ...
- OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 19 W 108/21
Voraussetzungen der Niederschlagung von Notarkosten im Kostenprüfungsverfahren
- BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23
Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals; ...
- OLG Hamburg, 10.12.2018 - 2 W 97/18
Notarkostenverfahren: Kostengrundentscheidung und Kostenerstattungsanspruch
Querverweise
Auf § 127 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Kostenerhebung
- § 90 (Zurückzahlung, Schadensersatz)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30a