Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
| Abschnitt 5 - Gebührenvereinbarung (§§ 125 - 126) |
(1) 1Für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder Schlichter ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Geld zu vereinbaren. 2Dasselbe gilt für notarielle Amtstätigkeiten, für die in diesem Gesetz keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. 3Die Gegenleistung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Geschäfts, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit, angemessen sein. 4Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Auslagen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
(2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.
(3) 1Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. 2Der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ist eine beglaubigte Kopie oder ein beglaubigter Ausdruck des öffentlich-rechtlichen Vertrags beizufügen.
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Rechtsprechung zu § 126 GNotKG
2 Entscheidungen zu § 126 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21
Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars
- LG Düsseldorf, 04.02.2020 - 25 OH 80/18
Notargebühren für Verwahrung von Datenträgern
Querverweise
Auf § 126 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
- § 128 (Verfahren)