Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 5 - Gebührenvereinbarung (§§ 125 - 126)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 125
Verbot der Gebührenvereinbarung

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

Rechtsprechung zu § 125 GNotKG

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Auf § 125 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

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