Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 2 - Kostenerhebung (§§ 88 - 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 88
Verzinsung des Kostenanspruchs

1Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. 2Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. 3Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 88 GNotKG

2 Entscheidungen zu § 88 GNotKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 88 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
          § 64 (Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen)
Was ist das?

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