Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 2 - Kostenerhebung (§§ 88 - 90) |
Zitiervorschläge
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1Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. 2Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. 3Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 88Verzinsung des Kostenanspruchs
§ 89Beitreibung der Kosten und Zinsen
§ 90Zurückzahlung, Schadensersatz
Rechtsprechung zu § 88 GNotKG
2 Entscheidungen zu § 88 GNotKG in unserer Datenbank:
- LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17
Notarkosten: Anforderungen an den Nachweis der Erteilung eines ...
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15
Besoldung des Bezirksnotars
Querverweise
Auf § 88 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 64 (Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen)