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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 2 - Kostenerhebung (§§ 88 - 90)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 88
Verzinsung des Kostenanspruchs

1Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. 2Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. 3Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Rechtsprechung zu § 88 GNotKG

3 Entscheidungen zu § 88 GNotKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 88 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

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