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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 2 - Kostenerhebung (§§ 88 - 90)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 89
Beitreibung der Kosten und Zinsen

1Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2In der Vollstreckungsklausel, die zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.

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Rechtsprechung zu § 89 GNotKG

15 Entscheidungen zu § 89 GNotKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 89 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

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