Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 2 - Kostenerhebung (§§ 88 - 90) |
(1) 1Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuss, so hat der Notar die zu viel empfangenen Beträge zu erstatten. 2Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 127 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. 3Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Antragseingangs bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. 4Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.
(2) 1Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 127 entschieden. 2Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbar.
Rechtsprechung zu § 90 GNotKG
16 Entscheidungen zu § 90 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21
Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines ...
- OLG Hamm, 29.06.2016 - 15 W 367/15
Bevollmächtigung; Makler; Auftragserteilung; Notar
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14
Erhebung einer Gebühr für die Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit dem ...
- LG Münster, 03.08.2015 - 5 OH 28/14
- KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13
Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13
Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?
- KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13
- OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 9 W 3/19
Notarkostensache: Notar als Antragsteller; Hinweispflicht des Notars vor ...
- LG Kleve, 05.05.2017 - 4 OH 20/16
Notarkostenprüfungsantrag; unrichtige Sachbehandlung; Grundstücksübertragung; ...
- OLG Frankfurt, 18.12.2018 - 20 W 46/17
Zur Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung im gerichtlichen ...
- LG Kleve, 14.07.2016 - 4 T 152/16
Schuldnerverzeichnis; Eintragungsanordnung; Zustellung; Gerichtsvollzieher; ...
- OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15
Unrichtige Sachbehandlung durch Notar
Querverweise
Auf § 90 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Gebührenvereinbarung
- § 126 (Öffentlich-rechtlicher Vertrag)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 64 (Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen)