Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 3 - Gebührenvorschriften (§§ 91 - 94) |
(1) 1Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem
Geschäftswert | |
---|---|
von ... Euro | |
um ... Prozent | |
110 000 | 30 |
260 000 | 40 |
1 000 000 | 50 |
über 1 000 000 | 60 |
2Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. 3Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. 4Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. 5Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.
(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn
(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.
(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.
Rechtsprechung zu § 91 GNotKG
15 Entscheidungen zu § 91 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.06.2017 - V ZB 23/16
Notargebührenerhebung: Gebührenermäßigung für von Gemeinden oder Kirchen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
Gebührenermäßigung nach § 144 KostO
- OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14
- OLG Karlsruhe, 08.11.2021 - 13 W 59/21
Krankenhaus als "wirtschaftliches Unternehmen" im gebührenrechtlichen Sinn
- OLG Hamm, 29.03.2017 - 15 W 82/16
Kostenübernahme
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 07.04.2017 - 10 OH 31/16
Notarkosten: Gebührenermäßigung bei Flächenerwerb durch einen ...
- LG Bremen, 09.01.2018 - 4 T 139/17
Notargebühren: Keine Gebührenermäßigung für eine Stiftung, die neben mildtätigen ...
- OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 13 W 65/21
Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz ...
- OLG Brandenburg, 15.05.2019 - 5 W 131/18
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- OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 5 W 6/19
Beschwerde gegen Kostenrechnung für Grundschuldeintragung
Querverweise
Auf § 91 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 135 (Sonderregelung für Baden-Württemberg)