Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
   Unterabschnitt 2 - Notarkosten (§§ 29 - 31)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 29
Kostenschuldner im Allgemeinen

Die Notarkosten schuldet, wer

1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Rechtsprechung zu § 29 GNotKG

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Querverweise

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