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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
   Unterabschnitt 1 - Gerichtskosten (§§ 22 - 28)   
Gliederung
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§ 22
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

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Rechtsprechung zu § 22 GNotKG

1.283 Entscheidungen zu § 22 GNotKG in unserer Datenbank:

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Alle 1.283 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 22 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 
      Vorschriften für Gerichte und Notare
        Sicherstellung der Kosten
          § 13 (Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren)
        Kostenhaftung
          Gerichtskosten
            § 25 (Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge)
     
      Schluss- und Übergangsvorschriften
        § 136 (Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)
Was ist das?

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