Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
Unterabschnitt 1 - Gerichtskosten (§§ 22 - 28) |
(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
(2) 1Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. 2Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
verfahren, Gehörsrüge § 26Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen § 27Weitere Fälle der Kostenhaftung § 28Erlöschen der Zahlungspflicht
Rechtsprechung zu § 25 GNotKG
707 Entscheidungen zu § 25 GNotKG in unserer Datenbank:
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