Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
| Unterabschnitt 3 - MehrereKostenschuldner (§§ 32 - 33) |
(1) 1Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. 2Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(2) 1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 27 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und der Beteiligte, dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. 2Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haftet und wenn
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 33 GNotKG
13 Entscheidungen zu § 33 GNotKG in unserer Datenbank:
- KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten
Zum selben Verfahren:
- KG, 27.03.2024 - 9 W 59/22
Ausschluss der Kostenhaftung wegen Geschäftsunfähigkeit; Erhebung einer Gebühr ...
- KG, 27.03.2024 - 9 W 59/22
- OLG Köln, 30.04.2019 - 2 Wx 133/19
Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamtes
- OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19
Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding
- OLG Hamm, 25.09.2020 - 25 W 155/20
Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des ...
- OLG Düsseldorf, 02.07.2024 - 10 W 54/24
Voraussetzung der Inanspruchnahme als Zweitschuldner hinsichtlich der Kosten im ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - L 39 SF 302/17
Fiktive Terminsgebühr - schriftlicher Vergleich
- OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des ...
- OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 21/18
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des ...
- OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 20 W 10/19
Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG ...
Querverweise
Auf § 33 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Sicherstellung der Kosten
- § 17 (Fortdauer der Vorschusspflicht)