Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten (§§ 11 - 17)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 17
Fortdauer der Vorschusspflicht

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 17 GNotKG

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