Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 3 - Sicherstellung der Kosten (§§ 11 - 17)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 11
Zurückbehaltungsrecht

1Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. 2Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.

Rechtsprechung zu § 11 GNotKG

7 Entscheidungen zu § 11 GNotKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 
      Gerichtskosten
        Wertvorschriften
          Besondere Geschäftswertvorschriften
            § 76 (Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht)
        Erinnerung und Beschwerde
          § 81 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde)
     
      Notarkosten
        Wertvorschriften
          Beurkundung
            § 103 (Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht)
        Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
          § 127 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
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