Beurkundungsgesetz
| 4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 53 BeurkG
178 Entscheidungen zu § 53 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.09.2019 - V ZB 119/18
Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter ...
- BGH, 05.06.2025 - V ZB 37/24
Regelmäßige Pflicht des Notars zum Erlass eines Vorbescheids bei Widerspruch ...
- BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
Verfahren bei Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar: Auf neue ...
Zum selben Verfahren:
- LG Passau, 06.04.2021 - 2 T 75/20
Zum Prüfungsumfang des Notars im Rahmen des § 53 BeurkG bei Einwendungen gegen ...
- LG Passau, 06.04.2021 - 2 T 75/20
- BGH, 16.10.2014 - V ZB 223/12
Zurückbehaltungsrecht des Urkundsnotars: Verweigerung weiterer Amtstätigkeit ...
- BGH, 12.02.2015 - III ZR 29/14
Amtshaftung des Notars: Folgenlosigkeit einer Verletzung der Pflicht zur ...
- BGH, 24.05.2023 - V ZB 22/22
Amtspflichten des Notars bei der Ausfertigung von Urkunden: Erteilung von ...
- OLG Hamm, 14.01.2022 - 11 U 11/21
Amtspflichtverletzungen eines Notars; Eintragung eines Wohnungsrechts auf einem ...
- OLG Hamm, 10.02.2023 - 11 U 96/22
Haftung des Notars für Fehler bei der Beurkundung der Bewilligung einer ...
- BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 3/20
Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Gebot der notariellen Unabhängigkeit im ...
Querverweise
Auf § 53 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Sicherstellung der Kosten
- § 11 (Zurückbehaltungsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 BeurkG:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 15
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 29 I 3
- Handelssachen
- § 129
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 24 (Betreuung und Vertretung der Beteiligten)