Beurkundungsgesetz
4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
(1) 1Ein Notar kann die deutsche Übersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder für die Erteilung einer Ausfertigung der Niederschrift zuständig ist. 2Für die Bescheinigung gilt § 39 entsprechend. 3Der Notar soll die Bescheinigung nur erteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.
(2) 1Eine Übersetzung, die mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 versehen ist, gilt als richtig und vollständig. 2Der Gegenbeweis ist zulässig.
(3) 1Von einer derartigen Übersetzung können Ausfertigungen und Abschriften erteilt werden. 2Die Übersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der Urschrift verwahrt werden.
Rechtsprechung zu § 50 BeurkG
4 Entscheidungen zu § 50 BeurkG in unserer Datenbank:
- KG, 29.03.2011 - 1 W 415/10
Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der öffentlichen Beglaubigung der ...
- KG, 07.11.2000 - 1 W 1770/00
Keine Pflicht des Notars zur Mitteilung übersetzter Fassung
- OLG Köln, 18.11.2010 - 2 X (Not) 1/10
Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO wegen Verfolgens eindeutig unredlicher Zwecke bei ...
- BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 50 BeurkG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 II (Urkundensprache)