Beurkundungsgesetz
4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
(1) Ausfertigungen können verlangen
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 51 BeurkG
103 Entscheidungen zu § 51 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2024 - V ZB 63/22
Entscheidung des Notars über Einsicht eines Beteiligten in notarielle Nebenakte; ...
- BGH, 08.07.2021 - V ZB 42/19
BeurkG § 51 § 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Passau, 14.02.2019 - 2 T 131/18
Auskunftsbegehren von Urkunden gegenüber Notar
- LG Passau, 14.02.2019 - 2 T 131/18
- BGH, 24.05.2023 - V ZB 22/22
Bestimmen des Inhalts und Umfangs der Amtspflichten des Notars bei der Prüfung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Traunstein, 25.04.2022 - 1 T 1452/21
Weitere Ausfertigung, Rechtsbeschwerde, Erteilung der Ausfertigung, Erteilung von ...
- LG Traunstein, 25.04.2022 - 1 T 1452/21
- BGH, 26.09.2019 - V ZB 41/19
Streit um die Verpflichtung eines Notars zur Erteilung von Urkundenausfertigungen ...
- BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12
Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer ...
- OLG Celle, 18.05.2018 - 18 W 18/18
Zulässigkeit des Antrags des vormerkungsberechtigten Käufers eines Grundstücks ...
- LG Passau, 08.11.2005 - 2 T 207/05
Keine Berechtigung des Betreuers auf Testamentsabschrift
- OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 61/20
Darf Grundbuchamt unbeschränkte Vorsorgevollmacht anzweifeln?
Querverweise
Auf § 51 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Behandlung der Urkunden
- § 54 (Rechtsmittel)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- f) Bereits errichtete Urkunden
- § 73 (Bereits errichtete Urkunden)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 51 (Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes)