Beurkundungsgesetz
| 4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
(1) 1Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor den Unterschriften oder in der Niederschrift vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar am Rand besonders unterzeichnet werden, es sei denn, er versieht das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur. 2Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.
(2) 1Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. 2Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. 3Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen. 4Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden. 5Bei elektronischen Niederschriften ist der Nachtragsvermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
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Rechtsprechung zu § 44a BeurkG
87 Entscheidungen zu § 44a BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
Entfernung eines Notars aus dem Amt i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis, ...
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
- BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 10 K 115/15
Steuerrechtliche Anerkennug eines Gewinnabführungsvertrags einer Gesellschaft als ...
- FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 10 K 115/15
- BGH, 07.11.2024 - V ZB 6/24
Grundbuchverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 30.01.2024 - 2 Wx 12/24
Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs; Nicht erbrachter Nachweis ...
- OLG Köln, 30.01.2024 - 2 Wx 12/24
- KG, 16.02.2026 - 22 W 55/25
Beschwerdebefugnis des Notars und Grenzen der Urkundenberichtigung
- LAG Hamm, 25.01.2021 - 12 Ta 411/20
Beschlussvergleich - Berichtigung - sofortige Beschwerde
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamm, 24.06.2020 - 3 Ca 1712/17
Berichtigung eines Vergleichsbeschlusses, der nach § 278 IV ZPO zustande ...
- ArbG Hamm, 24.06.2020 - 3 Ca 1712/17
- BGH, 10.10.2017 - II ZR 375/15
Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die ...
Querverweise
Auf § 44a BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Behandlung der Urkunden
- § 44b (Nachtragsbeurkundung)
- Verwahrung der Urkunden
- § 56 (Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung)