Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) 1Die Niederschrift muß enthalten
1. | die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie | |
2. | die Erklärungen der Beteiligten. |
2Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
Rechtsprechung zu § 9 BeurkG
223 Entscheidungen zu § 9 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 20.02.2024 - 2 Wx 12/24
Karten, Zeichnungen oder Abbildungen als Inhalt der Niederschrift
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und ...
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen ...
- OLG Köln, 13.09.2013 - 2 Wx 227/13
Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung
- OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
Wohnungseigentumsgesetz: Abgeschlossenheitsbescheinigung
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
Entfernung eines Notars aus dem Amt i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen ...
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
- OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 4 U 122/20
Rückübertragung von Geschäftsanteilen; Vertraglicher Anspruch auf ...
- BGH, 15.06.2023 - V ZB 12/22
Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für die Beurteilung der Einheitlichkeit von ...
- KG, 20.05.2014 - 1 W 234/14
Grundbuchverfahrensrecht: Nachweis des Vorliegens einer Ausnahme vom ...
Querverweise
Auf § 9 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 43 (Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung)