Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.
(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(3) 1Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. 2Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aSignieren einer elektronischen Niederschrift § 13bTechnische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften § 13cEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
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Rechtsprechung zu § 10 BeurkG
68 Entscheidungen zu § 10 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 08.06.2026 - 19 W 27/26
Zwischenverfügung; Erbschein; Ausweiskopie; Personalausweis; Testament
- OLG München, 07.05.2026 - 34 Wx 40/26
Verschmelzungsvertrag, Auslandsbeurkundung, Materielle Richtigkeitsgewähr, ...
- OLG München, 07.05.2026 - 34 Wx 41/26
Verschmelzungsvertrag, Auslandsbeurkundung, Registergericht, Materielle ...
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 - 12 Qs 14/26
Durchsuchungsbeschluss, Beschlagnahmefreiheit, Notarverschwiegenheit, ...
- LG Nürnberg-Fürth, 22.11.2024 - 18 Qs 17/24
Durchsuchung bei einem unverdächtigen Notar; Umfang des Beschlagnahmeverbotes ...
- OLG Hamm, 16.05.2023 - 15 W 108/23
Inhaltliche Anforderungen an eine Zwischenverfügung; Vollmacht für namentlich ...
- BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19
Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von ...
- KG, 20.05.2014 - 1 W 234/14
Grundbuchverfahrensrecht: Nachweis des Vorliegens einer Ausnahme vom ...
- KG, 17.07.2024 - 22 W 25/24
Eintragung einer Geschäftsanschriftsänderung im Handelsregister: Anerkennung ...
- OLG Bremen, 14.12.2021 - 2 W 31/21
Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk der Vollmacht zum Abschluss des ...
§ 10 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 10 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung