Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.
(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(3) 1Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. 2Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
Rechtsprechung zu § 10 BeurkG
52 Entscheidungen zu § 10 BeurkG in unserer Datenbank:
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- BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19
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- KG, 20.05.2014 - 1 W 234/14
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Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 26.08.2020 - VII ZB 39/19
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- VG Berlin, 07.06.2019 - 11 K 381.18
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- OLG Celle, 22.11.2005 - 4 W 179/05
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- OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2018 - 2 M 44/18
Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung eines Ausländers wegen Vaterschaft zu ...
§ 10 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 10 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung