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   KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21   

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KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21 (https://dejure.org/2022,20024)
KG, Entscheidung vom 22.06.2022 - 6 W 7/21 (https://dejure.org/2022,20024)
KG, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 6 W 7/21 (https://dejure.org/2022,20024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • erbrechtsiegen.de

    Errichtung eines Drei-Zeugen-Notlagentestaments in stationärer Behandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung Unterzeichnung eines maschinenschriftlich bzw. am Computer vorbereiteten Textes Nottestament in Form des Notlagentestaments Vorliegen einer nahen Todesgefahr (vorliegend ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung Unterzeichnung eines maschinenschriftlich bzw. am Computer vorbereiteten Textes Nottestament in Form des Notlagentestaments Vorliegen einer nahen Todesgefahr (vorliegend ...

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeitsvoraussetzungen des Drei-Zeugen-Testaments

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2022, 217
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15

    Erbscheinsverfahren: Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Die strengen Anforderungen, die das Nachlassgericht im angefochtenen Beschluss an die Wirksamkeit eines Notlagentestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB als besonderer Ausnahmevorschrift errichteten Testaments stellt, stehen vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 29.12.2015,- 6 W 93/15 -, juris), an welcher dieser weiterhin festhält, und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (etwa BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 66/51 -, BGHZ 3, 372-381 zu § 24 TestG; ders, Urteil vom 1.6.1970 - III ZB 4/70, BGHZ 54, 89, Rz. 22 und 23).

    Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen, oder es muss bei allen drei Zeugen übereinstimmend die Besorgnis tatsächlich vorhanden sein und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens aus angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden, dass eine solche Gefahrenlage bestünde (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; BGHZ 3, 372; MüKo BGB a.a.O. § 2250 Rn. 7 f; Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 141/08 -, Rn. 10, juris).

    Der Senat hat insoweit mit Beschluss vom 29.12.2015 (Senatsbeschluss, 6 W 93/15, Rn. 30- juris) für das Jahr 2013 festgestellt, dass im Lande Berlin im Jahre 2013 circa 1000 Notare (die zugleich Rechtsanwälte sind und über ein eigenes Büro verfügen, in dem sogar an einem Samstag gearbeitet werden kann und teilweise gerichtsbekannt gearbeitet wird) zugelassen waren, die im Allgemeinen bereit sind, eine Beurkundung im Krankenhaus vorzunehmen, was tatsächlich - wie dem Senat ebenfalls gerichtsbekannt ist aufgrund seiner Zuständigkeit für Nachlasssachen - in Berlin nicht selten geschieht.

    Es wäre daher schon unwahrscheinlich, dass an einem Samstagmittag oder Samstagnachmittag in ganz Berlin oder der Umgebung Berlins kein Notar hätte gefunden werden können, der noch am selben Tag ein Testament im Krankenhaus beurkundet (KG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 30, juris), weil selbst für einen Samstag anerkannt ist, dass die Erreichbarkeit eines Notars zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist (vergl. OLG Hamm 10.2. 2017 - 15 W 587/15, ErbR 2017, 348 Rn 37; Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 21).

    Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.10.2012 - 5 U 59/11, Rz. 43, juris).

  • BGH, 15.11.1951 - IV ZR 66/51

    Nottestament vor drei Zeugen

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Die strengen Anforderungen, die das Nachlassgericht im angefochtenen Beschluss an die Wirksamkeit eines Notlagentestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB als besonderer Ausnahmevorschrift errichteten Testaments stellt, stehen vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 29.12.2015,- 6 W 93/15 -, juris), an welcher dieser weiterhin festhält, und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (etwa BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 66/51 -, BGHZ 3, 372-381 zu § 24 TestG; ders, Urteil vom 1.6.1970 - III ZB 4/70, BGHZ 54, 89, Rz. 22 und 23).

    Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen, oder es muss bei allen drei Zeugen übereinstimmend die Besorgnis tatsächlich vorhanden sein und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens aus angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden, dass eine solche Gefahrenlage bestünde (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; BGHZ 3, 372; MüKo BGB a.a.O. § 2250 Rn. 7 f; Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 141/08 -, Rn. 10, juris).

    Unterbleibt eine Feststellung, so kann das für die Gültigkeit des Testaments nur dann unschädlich sein, wenn mindestens feststeht, dass sie hätte getroffen werden können, weil die gleiche Überzeugung von dem Vorliegen einer nahen Todesgefahr bei allen drei Zeugen vorhanden war (BGHZ 3, 372, Rz. 27, 31).

  • OLG München, 12.05.2015 - 31 Wx 81/15

    Formwirksamkeit eines Nottestaments

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Dass ein vierter Zeuge bei der Testamentserrichtung mitgewirkt hat, in dessen Person - wie hier wegen dessen eigener Begünstigung - ein Ausschlussgrund vorliegt, ist auch dann unschädlich, wenn dessen Anwesenheit die Testamentserrichtung beeinflussen könnte; denn es ist anzunehmen, dass die Anwesenheit von drei unbefangenen Zeugen eine ordnungsgemäße Testamentserrichtung gewährleistet (vergl. Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 33; auch OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 31 Wx 81/15 -, Rn. 39, juris m.w.N.)).

    Die vorgenannten fehlenden Angaben in der Niederschrift bedingen jedoch nicht zwingend die Unwirksamkeit der Beurkundung (§ 2249 Abs. 6 BGB i.V.m. § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB) (vergl. OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 31 Wx 81/15 -, Rn. 40, juris).

    Der letzte Wille ist jedoch auch dann im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB mündlich erklärt, wenn ein Testamentsentwurf von einem Testamentszeugen auf der Basis früherer Äußerungen des Erblassers zuvor schriftlich formuliert wird und der Erblasser zustimmt, so dass die mündliche Erklärung des letzten Willens mit der Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einem Vorgang zusammengefasst werden (vergl. OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2015 - a.a.O., Rn. 38, juris m.w.N.).

  • OLG Hamm, 10.02.2017 - 15 W 587/15

    Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Es wäre daher schon unwahrscheinlich, dass an einem Samstagmittag oder Samstagnachmittag in ganz Berlin oder der Umgebung Berlins kein Notar hätte gefunden werden können, der noch am selben Tag ein Testament im Krankenhaus beurkundet (KG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 30, juris), weil selbst für einen Samstag anerkannt ist, dass die Erreichbarkeit eines Notars zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist (vergl. OLG Hamm 10.2. 2017 - 15 W 587/15, ErbR 2017, 348 Rn 37; Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 21).

    Selbst eine bösartige metastasierende Grunderkrankung, aufgrund derer der Erblasser laut behandelndem Arzt innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben könnte, reicht nicht aus, wenn - wie hier bejaht (s.o.) - innerhalb dieser Frist noch ein Notar erreichbar wäre (OLG Hamm 10.2. 2017 - 15 W 587/15, ErbR 2017, 348).

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 3 Wx 216/21

    Kontaktbeschränkung: Nottestament trotz Corona ungültig

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Dabei ist das Nachlassgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen der Errichtung eines Nottestaments im Sinne dieser Vorschrift eng auszulegen sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2022 - I-3 Wx 216/21 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

    Welche Anforderungen aber erfüllt werden müssen, damit die statt vor einem Notar oder einem Bürgermeister vor Laien niedergelegten Erklärungen des Erblassers als rechtsverbindliche Wiedergabe seines in naher Todesgefahr geäußerten Willens gewertet werden können, steht nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist im einzelnen gesetzlich vorgeschrieben (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2022 a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 59/11

    Voraussetzungen für eine wirksame Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.10.2012 - 5 U 59/11, Rz. 43, juris).
  • BayObLG, 26.10.1990 - BReg. 1a Z 19/90

    Errichtung eines Not-Testaments; Heilbaren Formfehler bei Erstellung eines

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Ob es im Einzelfall ein Indiz für eine das Warten auf den Notar oder Bürgermeister nicht zulassende nahe Todesgefahr darstellt, wenn der Erblasser einen Tag (vgl. BayObLGZ 1990, 294/297) oder zwei Tage (vgl. LG München I FamRZ 2000, 855; kritisch Staudinger/Baumann § 2250 Rn. 19, 21) nach der Testamentserrichtung verstirbt, kann hier dahinstehen, denn bei dem hier vorliegenden Zeitraum von 12 Tagen zwischen Testamentserrichtung und Tod kann eine solche Indizwirkung keinesfalls angenommen werden (vergl. OLG München a.a.O., Rn. 14, juris für den Zeitraum von "mehr als zwei Wochen").
  • LG München I, 22.09.1998 - 16 T 12496/98
    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Ob es im Einzelfall ein Indiz für eine das Warten auf den Notar oder Bürgermeister nicht zulassende nahe Todesgefahr darstellt, wenn der Erblasser einen Tag (vgl. BayObLGZ 1990, 294/297) oder zwei Tage (vgl. LG München I FamRZ 2000, 855; kritisch Staudinger/Baumann § 2250 Rn. 19, 21) nach der Testamentserrichtung verstirbt, kann hier dahinstehen, denn bei dem hier vorliegenden Zeitraum von 12 Tagen zwischen Testamentserrichtung und Tod kann eine solche Indizwirkung keinesfalls angenommen werden (vergl. OLG München a.a.O., Rn. 14, juris für den Zeitraum von "mehr als zwei Wochen").
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Es führt auch nicht für sich genommen zur Unwirksamkeit der Niederschrift, dass die von der Erblasserin unterschriebene Testamentsurkunde nichts über den Vorgang der Erklärungsabgabe als solchen besagt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60 -, BGHZ 37, 79 ff, 85, 86), im Text die mitwirkenden Testamentszeugen nicht bezeichnet (vgl. §§ 9, 10 BeurkG) und weder Angaben zu der Testierfähigkeit der Erblasserin noch der nahen Todesgefahr und der Unerreichbarkeit eines Notars oder Bürgermeisters enthält.
  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 141/08

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines sog. Drei-Zeugen-Testaments

    Auszug aus KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
    Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen, oder es muss bei allen drei Zeugen übereinstimmend die Besorgnis tatsächlich vorhanden sein und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens aus angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden, dass eine solche Gefahrenlage bestünde (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; BGHZ 3, 372; MüKo BGB a.a.O. § 2250 Rn. 7 f; Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 141/08 -, Rn. 10, juris).
  • BGH, 01.06.1970 - III ZB 4/70

    Drei-Zeugen-Testament

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