Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) 1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. 4Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. 5Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. 6Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) 1Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. 2Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) 1Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. 2Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(5) 1Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. 2Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 2249 BGB
63 Entscheidungen zu § 2249 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde; ...
- OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Wx 12/20
Wirksamkeit eines Nottestaments auch bei Verstoß gegen die Vermerkpflicht
- KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
Wirksamkeit eines Testaments: Errichtung eines Drei-Zeugen-Notlagentestaments ...
- KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15
Nur "Zweizeugentestament" statt "Dreizeugentestament"
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 3 W 109/22
Voraussetzungen für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments
- OLG München, 12.05.2015 - 31 Wx 81/15
Formwirksamkeit eines Nottestaments
- AG Köln, 14.02.2017 - 39 VI 44/16
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 05.07.2017 - 2 Wx 86/17
Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen
- OLG Köln, 05.07.2017 - 2 Wx 86/17
- OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 3 Wx 216/21 Corona
Kontaktbeschränkung: Nottestament trotz Corona ungültig
- LG München II, 21.06.2016 - 14 O 3663/15
Gesamthandsklage eines Miterben wegen eines Erstattungsanspruchs gegen den ...
§ 2249 BGB in Nachschlagewerken
- § 2249 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Testament
- § 2249 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Testierfähigkeit
Querverweise
Auf § 2249 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2249 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 385 I Nr. 1 (Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht) (zu § 2249 I 2)