Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
1. Ausschließung des Notars (§§ 6 - 7) |
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
an der Beurkundung beteiligt ist.
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 6 BeurkG
126 Entscheidungen zu § 6 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 15.07.2019 - 1 W 12/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes; Verweisung auf eine ...
- BGH, 14.11.2022 - NotSt (Brfg) 1/22
Disziplinarverfügung gegen einen Notar wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten; ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.08.2022 - 22 W 39/22
Einreichungspflicht einer Gesellschafterliste
Zum selben Verfahren:
- KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22
Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ...
- KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22
- BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 3/20
Wegfall der disziplinarrechtlichen Verfolgbarkeit des dem Notar angelasteten ...
- BGH, 13.02.2020 - V ZB 3/16
Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland ...
- LG Offenburg, 27.04.2018 - 4 OH 14/16
Keine zusätzliche Gebühr für Reparaturvollmachten bei gesellschaftsrechtlichen ...
- BGH, 17.02.2016 - 5 StR 487/15
Falschbeurkundung im Amt durch Beurkundung eines unzutreffenden Wohnortes eines ...
- FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten
§ 6 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 6 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 6 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 2. Niederschrift
- § 16 (Übersetzung der Niederschrift)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 BeurkG:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- §§ 36 ff. (Einseitige Erklärungen und Verträge) (zu §§ 6 ff)