Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35) |
und Ablieferungs-
pflichten § 35Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
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Rechtsprechung zu § 35 BeurkG
8 Entscheidungen zu § 35 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 09.05.2025 - 1 W 4/25
Ansehen der Verfügungen von Todes wegen in der Urkunde als vertragsmäßige ...
- BGH, 08.12.2005 - V ZB 144/05
Voraussetzungen für die Gebühr für die Beurkundung von Willenserklärungen; ...
- OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines ...
- LG Paderborn, 15.11.1999 - 5 T 177/99
Testamentserrichtung durch schreib- und sprechunfähige Person
- BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
Testierausschluß Taubstummer
- LG Potsdam, 15.04.2005 - 5 T 505/04
Beschwerde gegen eine Notarkostenrechnung; Bestimmung der Kosten des Notars für ...
- LG Wuppertal, 26.02.2002 - 14 O 82/01
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen fehlendereigener Wahrnehmung ...
- BGH, 21.06.2012 - V ZB 283/11
Grundstückskaufvertrag: Einbeziehung von Vollzugsvollmachten aus dem Vertrag mit ...
Querverweise
Auf § 35 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249