Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35) |
1Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. 2Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.
und Ablieferungs-
pflichten § 35Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
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Rechtsprechung zu § 32 BeurkG
Entscheidung zu § 32 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.03.2023 - 10 U 108/21
Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei begründeten Zweifeln an ...
Querverweise
Auf § 32 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249
Redaktionelle Querverweise zu § 32 BeurkG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Urkundensprache)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 2. Niederschrift
- § 16 (Übersetzung der Niederschrift)