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Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 32
Sprachunkundige

1Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. 2Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.

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Rechtsprechung zu § 32 BeurkG

Entscheidung zu § 32 BeurkG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 32 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 33 (Besonderheiten beim Erbvertrag)
          § 34 (Verschließung, Verwahrung)

Redaktionelle Querverweise zu § 32 BeurkG:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 5 (Urkundensprache)
     
      Beurkundung von Willenserklärungen
        2. Niederschrift
          § 16 (Übersetzung der Niederschrift)
Was ist das?

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