Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BeurkG (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BeurkG
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 34a
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

(1) 1Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. 2Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden.

(2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit.

(3) 1Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. 2Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1396), in Kraft getreten am 09.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze01.06.2017BGBl. I S. 1396
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung22.12.2010BGBl. I S. 2255
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122

Rechtsprechung zu § 34a BeurkG

11 Entscheidungen zu § 34a BeurkG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 11 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 34a BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Notarkammern und Bundesnotarkammer
        Bundesnotarkammer
          § 78c (Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung)
          § 78d (Inhalt des Zentralen Testamentsregisters)

Redaktionelle Querverweise zu § 34a BeurkG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht