Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) 1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2) 1Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. 2Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 2256 BGB
67 Entscheidungen zu § 2256 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 11.01.2022 - 14 W 6/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 24.02.2022 - 14 W 6/22
Rückgabe eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus einer besonderen ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2022 - 14 W 6/22
- OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22
Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt bei Konkurrenz ...
- OLG Frankfurt, 19.09.2023 - 21 W 63/23
Rücknahme eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung; ...
- OLG Hamm, 29.05.2024 - 10 W 8/23
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mangels Wirksamkeit der vom Erblasser ...
- AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 56 VI 1123/21
Zur tatsächliche Vermutung für den Errichtungszeitpunkt eines Testaments bei ...
- BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
Rücknahme notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung
- OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 20 W 9/20
Wirkungen der Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung ...
- KG, 19.04.2022 - 19 W 50/21
Widerruf und Formwirksamkeit eines Testaments
Zum selben Verfahren:
- KG, 13.04.2022 - 19 W 50/21
Anforderungen an den Inhalt eines handschriftlichen Testaments Rechtsfolgen der ...
- KG, 13.04.2022 - 19 W 50/21
Querverweise
Auf § 2256 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 34a (Mitteilungs- und Ablieferungspflichten)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- f) Bereits errichtete Urkunden
- § 73 (Bereits errichtete Urkunden)