Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) 1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2) 1Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. 2Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
Rechtsprechung zu § 2256 BGB
66 Entscheidungen zu § 2256 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22
Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt bei Konkurrenz ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2022 - 14 W 6/22
Rückgabe eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus einer besonderen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 19.09.2023 - 21 W 63/23
Rücknahme eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung; ...
- BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
Rücknahme notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung
- OLG Köln, 12.07.2013 - 2 Wx 177/13
Rückgabe eines Testaments aus amtlicher Verwahrung an den Erblasser bei ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aachen, 13.05.2013 - 704 IV 78/97
Anforderungen an die Prüfung der Testierfähigkeit bei Widerruf eines öffentlichen ...
- AG Aachen, 13.05.2013 - 704 IV 78/97
- AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 56 VI 1123/21
Zur tatsächliche Vermutung für den Errichtungszeitpunkt eines Testaments bei ...
- KG, 19.04.2022 - 19 W 50/21
Widerruf und Formwirksamkeit eines Testaments
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 2256 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 34a (Mitteilungs- und Ablieferungspflichten)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- f) Bereits errichtete Urkunden
- § 73 (Bereits errichtete Urkunden)