Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) 1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2) 1Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. 2Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
Rechtsprechung zu § 2256 BGB
62 Entscheidungen zu § 2256 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22
Vorlage eines Erbscheins erforderlich bei Einfügung einer Verwirkungsklausel ...
- OLG Karlsruhe, 11.01.2022 - 14 W 6/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 24.02.2022 - 14 W 6/22
Rückgabe eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus einer besonderen ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2022 - 14 W 6/22
- BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04
Rücknahme notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung
- OLG Köln, 12.07.2013 - 2 Wx 177/13
Rückgabe eines Testaments aus amtlicher Verwahrung an den Erblasser bei ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aachen, 13.05.2013 - 704 IV 78/97
Anforderungen an die Prüfung der Testierfähigkeit bei Widerruf eines öffentlichen ...
- AG Aachen, 13.05.2013 - 704 IV 78/97
- OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 20 W 9/20
Wirkungen der Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung ...
- AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 56 VI 1123/21
Tatsächliche Vermutung bei Datumsangabe in Testament für Errichtungszeitpunkt und ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2016 - 20 W 322/14
Unwirksamkeit eines Testaments nach § 2077 BGB (hier verneint)
- OLG Düsseldorf, 23.12.2015 - 3 Wx 285/14
Anfechtung des Widerrufs eines notariellen Testaments durch Rücknahme aus der ...
Querverweise
Auf § 2256 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 34a (Mitteilungs- und Ablieferungspflichten)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- f) Bereits errichtete Urkunden
- § 73 (Bereits errichtete Urkunden)