Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385) |
(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
(2) 1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. 2Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
verbindlichkeiten § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383Umfang der Haftung des Käufers § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge
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Rechtsprechung zu § 2385 BGB
49 Entscheidungen zu § 2385 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 17.11.2022 - 1 W 345/22
Erforderlichkeit einer familienrechtlichen Genehmigung bei Übertragung eines ...
- OLG Köln, 26.03.1992 - 7 U 69/91
Übertragung Erteil genehmigungsbedürftig
- OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 U 55/18
Feststellung einer Erbeneigenschaft
- VG Cottbus, 29.12.2020 - 6 K 411/16
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.1990 - 6 S 2064/88
Sozialhilfe - Kostenersatzpflicht des Erben; Erbvertrag
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
- BGH, 27.09.2013 - V ZR 43/12
Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten ...
- BGH, 11.03.1968 - III ZR 223/65
Formnichtigkeit wegen fehlender notarieller Beurkundung einer ...
- BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11
Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall; ...
- RG, 23.11.1909 - VII 91/09
Vertragliche Anerkennung eines nichtigen Testaments
Querverweise
Auf § 2385 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenhaftung
- Gerichtskosten
- § 23 (Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)