Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)   
Gliederung
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§ 2373 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/2373.html)
§ 2373 BGB
§ 2373 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/2373.html)
§ 2373 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 2373
Dem Verkäufer verbleibende Teile

1Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. 2Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

Rechtsprechung zu § 2373 BGB

8 Entscheidungen zu § 2373 BGB in unserer Datenbank:

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