Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385) |
verbindlichkeiten § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383Umfang der Haftung des Käufers § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge
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Rechtsprechung zu § 2377 BGB
27 Entscheidungen zu § 2377 BGB in unserer Datenbank:
- SG Freiburg, 11.08.2020 - S 9 SO 2008/19
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Berechnung des Nachlasswertes - ...
- OLG Düsseldorf, 11.07.2023 - 3 Wx 74/23
Änderung eines Beschlusses hinsichtlich des Geschäftswerts für das ...
- FG Düsseldorf, 31.10.2019 - 9 K 1482/17
Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des ...
- BGH, 12.07.2018 - V ZB 228/17
Grundbuchsache: Anbringung eines Nacherbenvermerks bei Hinzuerwerb der übrigen ...
- BGH, 03.12.2014 - IV ZB 9/14
Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur ...
- OLG Düsseldorf, 06.07.2018 - 7 U 9/17
Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten
- OLG Brandenburg, 08.06.2011 - 13 U 108/09
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Stufenklage; ...
- VG Düsseldorf, 28.06.2007 - 21 K 3965/06
- OLG Celle, 13.02.2003 - 22 U 88/00
Beendigung des Prozesses; Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei ; ...
- OLG Düsseldorf, 13.12.2002 - 16 U 62/02
Keine isolierte Abtretung der Rechte aus Bürgschaften
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2377 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 429 II (Wirkung von Veränderungen)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld