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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)   
Gliederung
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§ 2379
Nutzungen und Lasten vor Verkauf

1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.

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Rechtsprechung zu § 2379 BGB

2 Entscheidungen zu § 2379 BGB in unserer Datenbank:

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