Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385) |
1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
verbindlichkeiten § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383Umfang der Haftung des Käufers § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge
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Rechtsprechung zu § 2379 BGB
2 Entscheidungen zu § 2379 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 20.01.2016 - II R 34/14
Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren
- BGH, 10.07.1980 - IVa ZR 20/80
Bewertung der Einkommensteuerschuld als außerordentliche Last - Anrechnung der ...
Querverweise
Auf § 2379 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbschaftskauf
- § 2382 (Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern)