Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)   
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§ 2371 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/2371.html)
§ 2371 BGB
§ 2371 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/2371.html)
§ 2371 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 2371
Form

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

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