Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385) |
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
verbindlichkeiten § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383Umfang der Haftung des Käufers § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge
Rechtsprechung zu § 2378 BGB
9 Entscheidungen zu § 2378 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 20.01.2016 - II R 34/14
Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren
- BFH, 23.02.1966 - II 21/63
- BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
Erbteilskauf
- OLG Düsseldorf, 21.12.1994 - 9 U 93/94
Eintritt des Wiederkaufsfalls
- OLG Zweibrücken, 15.07.1994 - 5 U 42/93
Provisionsanspruch eines Maklers
- VG Augsburg, 28.07.2010 - Au 4 K 09.1743
Weitere Erbin als Rückzahlungsverpflichtete trotz Erbanteilsübertragung
- VG Augsburg, 28.07.2010 - Au 4 K 09.1742
Weitere Erbin als Rückzahlungsverpflichtete trotz Erbanteilsübertragung
- RG, 16.12.1920 - IV 62/20
Nacherbschaft; Wiederkauf einer Erbschaft
- OLG Brandenburg, 13.08.2003 - 3 U 39/02
Nachweis der Auszahlung eines DDR-Aufbaukredits durch Schuldurkunde des für den ...
Querverweise
Auf § 2378 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbschaftskauf
- § 2382 (Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern)