Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385) |
(1) 1Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
verbindlichkeiten § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383Umfang der Haftung des Käufers § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge
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Rechtsprechung zu § 2384 BGB
6 Entscheidungen zu § 2384 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 08.02.1995 - 20 W 411/94
Erteilung einer Personenstandsurkunde (hier: Sterbeurkunde) für einen ...
- RG, 05.04.1910 - III 221/09
Erbschaftskauf.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 15 A 1360/98
Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und ...
- BGH, 22.01.1952 - IV ZB 82/51
Todeserklärung. Rechtliches Interesse
- LG Stuttgart, 06.12.2001 - 1 T 51/00
Vorbescheid vor Erteilung einer Ausfertigung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 15 A 1359/98
Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung, ...
Querverweise
Auf § 2384 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)