Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
(1) Ein Viertel der vollen Gebühr wird für die Entgegennahme folgender Erklärungen erhoben:
1. | Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1484 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Verzicht eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | |
2. | Ausschlagung der Erbschaft, Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1945, 1955, 1956, 2308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | |
3. | Anmeldung von Forderungen im Falle des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | |
4. | Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | |
5. | Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | |
6. | Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Kündigung dieses Amtes (§ 2226 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | |
7. | Anzeigen des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über deren Verkauf nach § 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Anzeigen in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) 1Bei der Berechnung der Gebühren wird, wenn eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt, der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden zugrunde gelegt; im übrigen ist der Wert nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Gebühr einheitlich nach dem Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen erhoben; Schuldner der Gebühr ist der Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat. 3Wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die Erbschaft von mehreren neben- oder nacheinander berufenen Personen gleichzeitig durch Erklärung vor dem Nachlaßgericht oder durch Einreichung einer Urkunde ausgeschlagen, so wird die Gebühr nur einmal nach dem Wert der ausgeschlagenen Erbschaft erhoben.
(3) Für die Aufnahme der Anmeldungen und Erklärungen werden Gebühren nach § 38 Abs. 3 besonders erhoben, soweit sie in öffentlich beglaubigter Form abzugeben oder notariell zu beurkunden sind; im übrigen ist die Aufnahme der Anmeldungen und Erklärungen gebührenfrei.
pflegschaften, Gesamtgutsverwaltung § 106aStundung des Pflichtteilsanspruchs § 107Erbschein § 107aErbscheine für bestimmte Zwecke § 108Einziehung des Erbscheins § 109Andere Zeugnisse § 110Feststellung des Erbrechts des Fiskus § 111Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen § 112Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht § 113Testaments-
vollstrecker § 114Nachlaßinventar, Fristbestimmungen § 115Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114 § 116Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung § 117(aufgehoben)
Rechtsprechung zu § 112 KostO
11 Entscheidungen zu § 112 KostO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 16.12.1998 - 3Z BR 68/98
Einheitlicher Geschäftswert im Beschwerdeverfahren über die gleichzeitige ...
- OLG Düsseldorf, 19.03.1991 - 10 W 25/91
Gebühr für die Entgegennahme einer Erbschaftsausschlagungserklärung
- KG, 16.03.2004 - 1 W 120/01
Anfechtung der Erbausschlagung: Anfechtungsgrund des Irrtums über eine ...
- OLG Zweibrücken, 13.09.2001 - 3 W 96/01
Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer ...
- OLG Saarbrücken, 02.02.2011 - 5 W 14/11
Wertfestsetzung: Geschäftswert bei Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses
- OLG Schleswig, 05.11.2002 - 3 U 184/00
Vorwirkung der späteren Pflichtteilsberechtigung auf die Rechtsstellung eines zur ...
- LG Stuttgart, 25.04.1989 - 4 KfH T 2/89
- BGH, 10.10.2001 - IV ZB 9/01
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
- AG Bayreuth, 17.10.1985 - VI 1111/84
- LG München I, 03.04.1989 - 16 T 5264/89