Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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§ 101Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 102Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
§ 103Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102
§ 104Sicherung des Nachlasses
§ 105Ermittlung des Erben
§ 106Nachlaß-
pflegschaften, Gesamtgutsverwaltung § 106aStundung des Pflichtteilsanspruchs § 107Erbschein § 107aErbscheine für bestimmte Zwecke § 108Einziehung des Erbscheins § 109Andere Zeugnisse § 110Feststellung des Erbrechts des Fiskus § 111Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen § 112Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht § 113Testaments-
vollstrecker § 114Nachlaßinventar, Fristbestimmungen § 115Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114 § 116Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung § 117(aufgehoben)
pflegschaften, Gesamtgutsverwaltung § 106aStundung des Pflichtteilsanspruchs § 107Erbschein § 107aErbscheine für bestimmte Zwecke § 108Einziehung des Erbscheins § 109Andere Zeugnisse § 110Feststellung des Erbrechts des Fiskus § 111Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen § 112Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht § 113Testaments-
vollstrecker § 114Nachlaßinventar, Fristbestimmungen § 115Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114 § 116Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung § 117(aufgehoben)
Rechtsprechung zu § 105 KostO
4 Entscheidungen zu § 105 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 08.03.1995 - 2 W 42/95
Titel gegen Firma und deren Inhaber - Zwangsvollstreckung, Titel
- KG, 07.01.1997 - 1 W 6011/95
Haftung eines Erben für die Kosten des Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts ...
- BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85
Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen ...
- BayObLG, 10.03.2004 - 3Z BR 237/03
Kostenschuldner in Antragsverfahren - Hinweispflicht des Sachverständigen auf ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 105 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1964 (Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht)