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Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KostO (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KostO
__paste_bez__ __paste_norm__ Kostenordnung (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kostenordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 105
Ermittlung des Erben

Für die Ermittlung von Erben wird auch dann, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften von Amts wegen stattfindet, keine Gebühr erhoben.

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Rechtsprechung zu § 105 KostO

4 Entscheidungen zu § 105 KostO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 105 KostO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1964 (Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung)
Was ist das?

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