Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
(1) Wird ein Erbschein für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt, so werden die in § 107 Abs. 1 genannten Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht wird.
(2) 1Wird der Erbschein für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren benötigt, so ist die Ausfertigung des Erbscheins dem Gericht oder der Behörde zur Aufbewahrung bei den Akten zu übersenden. 2Wird eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck des Erbscheins auch für andere Zwecke erteilt oder nimmt der Antragsteller bei der Erledigung einer anderen Angelegenheit auf die Akten Bezug, in denen sich der Erbschein befindet, so hat der Antragsteller die in § 107 Abs. 1 genannten Gebühren nach dem in § 107 Abs. 2 bezeichneten Wert nachzuentrichten; die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Akten. 3In den Fällen des Satzes 2 hat das Nachlaßgericht die Stelle zu benachrichtigen, welche die nach § 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche eidesstattliche Versicherung beurkundet hat.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
pflegschaften, Gesamtgutsverwaltung § 106aStundung des Pflichtteilsanspruchs § 107Erbschein § 107aErbscheine für bestimmte Zwecke § 108Einziehung des Erbscheins § 109Andere Zeugnisse § 110Feststellung des Erbrechts des Fiskus § 111Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen § 112Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht § 113Testaments-
vollstrecker § 114Nachlaßinventar, Fristbestimmungen § 115Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114 § 116Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung § 117(aufgehoben)
Rechtsprechung zu § 107a KostO
17 Entscheidungen zu § 107a KostO in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.08.2020 - 31 Wx 450/19
Geschäftswert im Erbscheinserteilungsverfahren
- OLG Saarbrücken, 08.11.2011 - 5 W 224/11
Erbscheinserteilungsverfahren: Erteilung einer Abschrift des zur ...
- OLG Hamm, 08.07.2014 - 15 W 208/14
Geschäftswert; Erbschein
- LG Duisburg, 18.04.2007 - 11 T 47/07
Nacherhebung von Gebühren gemäß § 107a Kostenordnung (KostO) bei anderweitiger ...
- KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
Herausgabe einer Hinterlegungsmasse: Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins zum ...
- OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 W 108/03
Kosten für die Erteilung eines Erbscheins zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
- OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96
Örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte für die Erteilung von Ausfertigungen ...
- BayObLG, 13.07.1983 - BReg. 3 Z 122/82
Zur Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil und zum Nachweis der ...
- OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die ...
- OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93
Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung
Querverweise
Auf § 107a KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 111 (Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen)