Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
6. Der Kostenanspruch (§§ 14 - 17) |
(1) 1Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der abschließenden Kostenrechnung nach endgültiger Erledigung des Geschäfts (Schlusskostenrechnung), bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 15 KostO
61 Entscheidungen zu § 15 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
Notarieller Geschäftswert bei bebauten Grundstücken; Kostenniederschlagung wegen ...
- OLG München, 23.05.2019 - 31 Wx 56/17
Festsetzung der Nachlasspflegervergütung
Zum selben Verfahren:
- AG Aichach, 15.11.2016 - VI 286/05
Antrag auf Festsetzung der Nachlasspflegervergütung
- AG Aichach, 15.11.2016 - VI 286/05
- OLG München, 28.11.2014 - 34 Wx 216/14
Unzuständigkeit des Rechtspflegers für Festsetzung des Geschäftswerts
- OLG München, 21.11.2014 - 34 Wx 215/14
Geschäftswertfestsetzung für Eigentumsumschreibung: Ausschluss des als ...
- OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 W 107/03
Verjährungsunterbrechung bei Kostenforderungen
- OLG München, 07.12.2012 - 34 Wx 251/12
Kostenansatz in Grundbuchsachen: Verwirkung einer Kostenerinnerung
- OLG München, 21.11.2014 - 34 Wx 221/14
Geschäftswert für Eigentumsumschreibung: Kaufvertrag mit einem gemeindlichen ...
- OLG Köln, 07.01.2014 - 2 Wx 302/13
Verwirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - L 11 KA 8/13
Arzt kann auch bei Kind ab 3 Jahre bis 36 Monate lang Entlastungsassistenten ...
Querverweise
Auf § 15 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 7. Geschäftswert
- § 19 (Sachen)
- Kosten der Notare
- § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)