Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
6. Der Kostenanspruch (§§ 14 - 17) |
(1) 1Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. 2Bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten.
(2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. 2Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 3Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) 1Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. 2Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. 3Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
Rechtsprechung zu § 17 KostO
130 Entscheidungen zu § 17 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.03.2018 - 20 W 282/15
Kostenerinnerungsverfahren: Anspruch auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten
- LG Freiburg, 14.10.2020 - 4 T 135/20
Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz: Verjährung der Gebührenforderung; analoge ...
- KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13
Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13
Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?
- KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13
- KG, 15.07.2005 - 9 W 206/04
Vorlage einer weiteren Beschwerde gegen eine Notarkostenberechnung zum BGH: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
Unterbrechung der Verjährung von Kostenforderungen eines Notars durch Stundung
- BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05
- OLG München, 19.05.2017 - 34 Wx 154/17
Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Gerichtskosten
- BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13
Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter ...
- KG, 09.11.2004 - 1 W 343/02
Rückzahlungsanspruch einer Gesellschaft für überzahlte Handelsregistergebühren: ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.11.2004 - 1 W 347/02
Verjährung von Rückerstattungsansprüchen; Hinderung an der Erhebung der Einrede ...
- KG, 09.11.2004 - 1 W 347/02
Querverweise
Auf § 17 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 46 (Verfügungen von Todes wegen)
- Kosten der Notare
- § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 164 (Zusätzliche Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff. (Gegenstand der Verjährung) (zu § 17 III)