Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
6. Der Kostenanspruch (§§ 14 - 17) |
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das gleiche gilt von Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht. 2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Rechtsprechung zu § 16 KostO
599 Entscheidungen zu § 16 KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.07.2012 - V ZB 288/11
Notarkosten: Betreuungsgebühr für die Überwachung der vorab von den Parteien für ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
Entstehung der Betreuungsgebühr für die Beachtung einer Ausfertigungssperre
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
- OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 20 W 327/15
Unrichtige Sachbehandlung durch den Notar
- BayObLG, 01.10.2004 - 3Z BR 129/04
Darlegungspflicht bei Einwand unrichtiger Sachbehandlung und Aufrechnung mit ...
- KG, 22.07.2005 - 9 W 60/05
Kosten des Urkundsnotars: Kostenerhebung trotz nichtiger Beurkundung bei ...
- OLG Frankfurt, 05.07.2005 - 20 W 217/03
Notarkosten: Hebegebühren im Zusammenhang mit der Abwicklung eines ...
- OLG Frankfurt, 29.10.2019 - 21 W 82/19
Beginn der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG
- OLG Hamm, 05.10.2010 - 15 Wx 156/09
Notargebühren für die Beurkundung einer isolierten Löschungsbewilligung
- KG, 25.05.2004 - 1 W 472/01
Notarkostenberechnung für eine Verwahrung: Berechtigtes Sicherungsinteresse an ...
- OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15
Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG
Querverweise
Auf § 16 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 130 (Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen)
- Kosten der Notare
- § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)