Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 7. Geschäftswert (§§ 18 - 31) |
(1) 1Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). 2Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
(2) 1Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. 2Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind.
(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige Vermögensmasse ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
rechtliche Angelegenheiten § 31Festsetzung des Geschäftswerts § 31aAuskunftspflicht des Notars
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Rechtsprechung zu § 18 KostO
408 Entscheidungen zu § 18 KostO in unserer Datenbank:
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Zwischenurteil über die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung
- OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 20 W 262/05
Kostenrecht: Geschäftswertobergrenze im Zusammenhang mit der Eintragung einer ...
- BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 13/08
Berücksichtigung eines Schuldenabzugsverbots bei der Ermittlung des ...
- OLG Karlsruhe, 01.08.2022 - 19 W 11/21
Geschäftswert für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen einer ...
- OLG München, 30.10.2012 - 31 Wx 379/11
Gerichtskosten: Anwendung des Schuldenabzugsverbotes bei erbrechtlichem Übergang ...
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- LG Düsseldorf, 16.07.2026 - 25 OH 15/24
- BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
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