Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
7. Geschäftswert (§§ 18 - 31) |
(1) 1Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend; der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. 2Ist der Kaufpreis niedriger als der Wert der Sache (§ 19), so ist dieser maßgebend; beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Ermittlung des Werts außer Betracht.
(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen.
rechtliche Angelegenheiten § 31Festsetzung des Geschäftswerts § 31aAuskunftspflicht des Notars
Rechtsprechung zu § 20 KostO
366 Entscheidungen zu § 20 KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.05.2015 - V ZB 196/13
Notarkosten: Verjährung des Vergütungsanspruchs bei nicht formgerechter ...
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11
Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
Gebühren- und Kostenrecht
- OLG Dresden, 28.01.2011 - 7 W 3/11
Behandlung einer bis zum 31.08.2009 fällig gewordenen Notarkostenrechnung nach ...
- OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
- OLG München, 02.12.2020 - 34 Wx 447/20
Geschäftswertfestsetzung - Regelmäßig keine Berücksichtigung einer künftigen ...
- OLG Köln, 09.05.2016 - 2 Wx 74/16
Geschäftswert der Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung
- OLG Saarbrücken, 25.06.2014 - 5 W 32/14
Kosten im Grundbuchverfahren: Wegfall des Bewertungsprivilegs bei der Festsetzung ...
- OLG München, 21.11.2014 - 34 Wx 221/14
Geschäftswert für Eigentumsumschreibung: Kaufvertrag mit einem gemeindlichen ...
- KG, 26.01.2021 - 9 W 96/19
Kostenberechnung eines Notars für eine Beurkundung und weitere notarielle ...
- OLG München, 09.07.2015 - 34 Wx 136/15
Bemessung der Gebühr bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung