Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 7. Geschäftswert (§§ 18 - 31) |
(1) 1Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dgl. 2bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
(2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld, als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der Ablösungssumme; bei der Einbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks) maßgebend, wenn er geringer ist.
(3) 1Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts maßgebend. 2Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. 3Der Ausschluß des Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluß vereinbart wird.
rechtliche Angelegenheiten § 31Festsetzung des Geschäftswerts § 31aAuskunftspflicht des Notars
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Rechtsprechung zu § 23 KostO
181 Entscheidungen zu § 23 KostO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in ...
- KG, 13.06.2012 - 5 W 102/12
Geschäftswert der Bestellung einer Sicherungshypothek - Verfassungsmäßigkeit ...
- BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 27/97
Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des Inhabers eines ...
- OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars
- OLG Köln, 31.08.2010 - 2 Wx 90/10
Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil ...
- OLG Köln, 14.01.2000 - 2 Wx 46/99
Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung beim Kauf von ...
- OLG Bamberg, 20.02.2017 - 3 W 47/15
Geschäftswert im Grundbuchverfahren - Aufhebung des Ausschlusses der ...
- BGH, 05.03.1992 - IX ZR 117/91
Wertbestimmung eines Akkreditivs
- OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 10 W 20/08
Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem ...
- BGH, 12.03.2013 - II ZR 214/10
Streitwert einer Löschungsklage bei Eintragung von Grundschulden durch einen ...
Querverweise
Auf § 23 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 64 (Eintragung von Veränderungen und Löschungsvormerkungen)