Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
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Textdarstellung

  

§ 1179a
Löschungsanspruch bei fremden Rechten

(1) 1Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. 2Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. 3Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.

(2) 1Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. 2Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.

(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.

(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.

(5) 1Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. 2Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. 3Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

§ 1113Gesetzlicher Inhalt der Hypothek § 1114Belastung eines Bruchteils § 1115Eintragung der Hypothek § 1116Brief- und Buchhypothek § 1117Erwerb der Briefhypothek § 1118Haftung für Nebenforderungen § 1119Erweiterung der Haftung für Zinsen § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör § 1121Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung § 1122Enthaftung ohne Veräußerung § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht § 1126Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen § 1127Erstreckung auf die Versicherungs-
forderung
§ 1128Gebäudeversicherung § 1129Sonstige Schadensversicherung § 1130Wiederherstellungs-
klausel
§ 1131Zuschreibung eines Grundstücks § 1132Gesamthypothek § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek § 1134Unterlassungsklage § 1135Verschlechterung des Zubehörs § 1136Rechtsgeschäftliche Verfügungs-
beschränkung
§ 1137Einreden des Eigentümers § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 1139Widerspruch bei Darlehens-
buchhypothek
§ 1140Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs § 1141Kündigung der Hypothek § 1142Befriedigungsrecht des Eigentümers § 1143Übergang der Forderung § 1144Aushändigung der Urkunden § 1145Teilweise Befriedigung § 1146Verzugszinsen § 1147Befriedigung durch Zwangsvollstreckung § 1148Eigentumsfiktion § 1149Unzulässige Befriedigungsabreden § 1150Ablösungsrecht Dritter § 1151Rangänderung bei Teilhypotheken § 1152Teilhypothekenbrief § 1153Übertragung von Hypothek und Forderung § 1154Abtretung der Forderung § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungs-
erklärungen
§ 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek § 1158Künftige Nebenleistungen § 1159Rückständige Nebenleistungen § 1160Geltendmachung der Briefhypothek § 1161Geltendmachung der Forderung § 1162Aufgebot des Hypothekenbriefs § 1163Eigentümerhypothek § 1164Übergang der Hypothek auf den Schuldner § 1165Freiwerden des Schuldners § 1166Benachrichtigung des Schuldners § 1167Aushändigung der Berichtigung-
surkunden
§ 1168Verzicht auf die Hypothek § 1169Rechtszerstörende Einrede § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger § 1171Ausschluss durch Hinterlegung § 1172Eigentümer-
gesamthypothek
§ 1173Befriedigung durch einen der Eigentümer § 1174Befriedigung durch den persönlichen Schuldner § 1175Verzicht auf die Gesamthypothek § 1176Eigentümer-
teilhypothek; Kollisionsklausel
§ 1177Eigentümer-
grundschuld, Eigentümerhypothek
§ 1178Hypothek für Nebenleistungen und Kosten § 1179Löschungsvormerkung § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht § 1180Auswechslung der Forderung § 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück § 1182Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek § 1183Aufhebung der Hypothek § 1184Sicherungshypothek § 1185Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften § 1186Zulässige Umwandlungen § 1187Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere § 1188Sondervorschrift für Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber
§ 1189Bestellung eines Grundbuchvertreters § 1190Höchstbetrags-
hypothek

Rechtsprechung zu § 1179a BGB

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Querverweise

Auf § 1179a BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1179b (Löschungsanspruch bei eigenem Recht)
            § 1187 (Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere)
          Grundschuld, Rentenschuld
            Grundschuld
              § 1196 (Eigentümergrundschuld)
    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          VI. Entscheidung über den Zuschlag
          VIII. Verteilung des Erlöses
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          7. Geschäftswert
            § 23 (Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen)
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 44 (Mehrere Erklärungen in einer Urkunde)

Redaktionelle Querverweise zu § 1179a BGB:

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