Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 40 - 45) |
(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.
(2) 1Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. 2Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. 3Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.
(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
zeugnis § 41Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts § 42Wohnungs- und Teileigentum § 43Erbbaurechts-
bestellung § 44Mithaft § 45Rangverhältnisse und Vormerkungen
Rechtsprechung zu § 45 GNotKG
57 Entscheidungen zu § 45 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 19.07.2018 - 18 W 44/18
Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 20.07.2018 - 18 W 44/18
Geschäftswert - Grundbucheintragung Rückauflassungsvormerkung
- OLG Celle, 20.07.2018 - 18 W 44/18
- OLG Celle, 19.07.2018 - 18 W 50/18
Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 20.07.2018 - 18 W 50/18
Geschäftswert für Rückauflassungsvormerkung
- OLG Celle, 20.07.2018 - 18 W 50/18
- OLG Bamberg, 20.12.2017 - 8 W 115/17
Geschäftswert der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 09.07.2015 - 34 Wx 136/15
Bemessung der Gebühr bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung
- OLG Köln, 09.05.2016 - 2 Wx 74/16
Geschäftswert der Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung
- OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - 3 Wx 94/23
Geschäftswert für Eintragung Rückauflassungsvormerkung - halber Grundstückswert
- OLG München, 28.06.2017 - 34 Wx 421/16
Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs im Grundbuch bei einer ...
Querverweise
Auf § 45 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 109 (Derselbe Beurkundungsgegenstand)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)