Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 3 - Bewertungsvorschriften (§§ 46 - 54) |
1Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich der Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. 2Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke sind dabei nach den Bewertungsvorschriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen. 3Sofern die betreffenden Gesellschaften überwiegend vermögensverwaltend tätig sind, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft, ist der auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des Vermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
und forst-
wirtschaftliches Vermögen § 49Grundstücksgleiche Rechte § 50Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen § 51Erwerbs-
und Veräußerungsrechte, Verfügungs-
beschränkungen § 52Nutzungs- und Leistungsrechte § 53Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54Bestimmte Gesellschaftsanteile
Rechtsprechung zu § 54 GNotKG
34 Entscheidungen zu § 54 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 01.08.2022 - 19 W 11/21
Geschäftswert für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen einer ...
- KG, 11.09.2020 - 9 W 113/19
Gesellschafterdarlehen im Rahmen des kostenrechtlichen Wertes von ...
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 10 W 54/23
Maßgeblichkeit des Werts von Anteilen an einer GmbH für die Ermittlung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 20 W 42/15
Berechnung des Werts des GmbH-Geschäftsanteils durch Notar
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 13 W 7/22
Geschäftswertfestsetzung bei Verlängerungsverlangen nach § 595 Abs. 6 BGB
- OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15
Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG
- OLG Dresden, 05.07.2017 - 17 W 430/17
Notarkosten - Zulässigkeit einer Nachforderung - Geschäftswert Betreuungsgebühr
- KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten: Geschäftswert bei Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und ...
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
Querverweise
Auf § 54 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)