Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
| Unterabschnitt 3 - Bewertungsvorschriften (§§ 46 - 54) |
1Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich der Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. 2Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke sind dabei nach den Bewertungsvorschriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen. 3Sofern die betreffenden Gesellschaften überwiegend vermögensverwaltend tätig sind, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft, ist der auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des Vermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
und forst-
wirtschaftliches Vermögen § 49Grundstücksgleiche Rechte § 50Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen § 51Erwerbs-
und Veräußerungsrechte, Verfügungs-
beschränkungen § 52Nutzungs- und Leistungsrechte § 53Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54Bestimmte Gesellschaftsanteile
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Rechtsprechung zu § 54 GNotKG
46 Entscheidungen zu § 54 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 18.09.2026 - 19 W 62/25
Notarkosten
- BGH, 06.02.2024 - II ZB 19/22
Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung der Übertragung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 01.08.2022 - 19 W 11/21
Geschäftswert für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen einer ...
- OLG Karlsruhe, 01.08.2022 - 19 W 11/21
- OLG Düsseldorf, 30.12.2024 - 10 W 100/24
Beschwerde gegen die Gebührenrechung für die Errichtung einer Urkunde über einen ...
- KG, 11.09.2020 - 9 W 113/19
Gesellschafterdarlehen beim kostenrechtlichen Wert von Geschäftsanteilen
- OLG Karlsruhe, 27.02.2024 - 19 W 19/23
Beschwerde gegen Notarkostenberechnung im Beurkundungsverfahren zur Übertragung ...
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 - 19 W 69/24
Geschäftswert für Beurkundung eines "Investment und Shareholders' Agreement"; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 05.08.2023 - 19 W 69/24
Pre-Money-Bewertung
- OLG Karlsruhe, 05.08.2023 - 19 W 69/24
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 - 11 WF 27/25
Ergänzungspfleger, Anschlußbeschwerde, Einigungsgebühr, Aufwendungsersatz, ...
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 13 W 7/22
Geschäftswertfestsetzung bei Verlängerungsverlangen nach § 595 Abs. 6 BGB
Querverweise
Auf § 54 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)