Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 3 - Bewertungsvorschriften (§§ 46 - 54) |
(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.
(2) 1Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. 2Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. 3Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.
(3) 1Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. 2Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.
(4) 1Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert
bei einem Lebensalter von ... | der auf die ersten ... Jahre |
---|---|
bis zu 30 Jahren | 20 |
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren | 15 |
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren | 10 |
über 70 Jahren | 5 |
entfallende Wert. 2Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1. | wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, | |
2. | wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person. |
(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
(6) 1Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. 2Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. 3Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. 4Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.
und forst-
wirtschaftliches Vermögen § 49Grundstücksgleiche Rechte § 50Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen § 51Erwerbs-
und Veräußerungsrechte, Verfügungs-
beschränkungen § 52Nutzungs- und Leistungsrechte § 53Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54Bestimmte Gesellschaftsanteile
Rechtsprechung zu § 52 GNotKG
72 Entscheidungen zu § 52 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 21.11.2022 - 34 Wx 459/22
Geschäftswerts für die Bestellung einer Dienstbarkeit
- OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
Wertfestsetzung nach § 52 GNotKG - Abschlagsproblematik
- OLG Rostock, 05.10.2020 - 3 W 98/20
Berechnung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zum ...
- OLG München, 21.11.2022 - 34 Wx 259/22
- OLG München, 17.10.2017 - 34 Wx 238/17
Geschäftswertbemessung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit - Nutzung ...
- OLG Naumburg, 14.06.2016 - 12 W 99/15
Notarkosten: Geschäftswert bei Bestellung eines Wohnungsrechts
- OLG Hamm, 22.10.2015 - 5 W 92/15
Streitwert einer Klage auf Bewilligung und Eintragung eines lebenslangen ...
- OLG München, 12.11.2015 - 34 Wx 259/15
Bewertung eines vorbehaltenen Nießbrauchs bei der Veräußerung von Grundbesitz
- OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 20 W 162/21
Geschäftswert für die Eintragung der Verlängerung der Laufzeit eines Erbbaurechts
- OLG Köln, 06.07.2015 - 2 Wx 152/15
Geschäftswert der Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit