Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 40 - 45)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 43
Erbbaurechtsbestellung

1Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. 2Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.

Rechtsprechung zu § 43 GNotKG

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