Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 40 - 45) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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§ 40Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstrecker-
zeugnis § 41Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts § 42Wohnungs- und Teileigentum § 43Erbbaurechts-
bestellung § 44Mithaft § 45Rangverhältnisse und Vormerkungen
zeugnis § 41Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts § 42Wohnungs- und Teileigentum § 43Erbbaurechts-
bestellung § 44Mithaft § 45Rangverhältnisse und Vormerkungen
Rechtsprechung zu § 43 GNotKG
8 Entscheidungen zu § 43 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.09.2021 - 15 W 306/20
Wirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung Bemessung des Wertes eines ...
- OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 20 W 162/21
Geschäftswert für die Eintragung der Verlängerung der Laufzeit eines Erbbaurechts
- OLG München, 02.12.2020 - 34 Wx 447/20
Geschäftswertfestsetzung - Regelmäßig keine Berücksichtigung einer künftigen ...
- LG Münster, 29.05.2019 - 5 OH 7/19
Bestellung Erbbaurecht Wert Erschließungskosten
- OLG Hamm, 14.08.2019 - 15 W 284/19
Unzulässigkeit eines Erbbaurechts
- OLG München, 31.10.2018 - 34 Wx 448/17
Wertfestsetzung für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht
- OLG Naumburg, 26.04.2023 - 12 Wx 43/22
Keine Anpassung des Erbbauzinses ohne Zustimmung der Inhaber gleich- und ...
- OLG Rostock, 24.01.2022 - 3 W 53/20
Eintragung der Verlängerung eines für gemeindeeigenes Grundstück bestellten ...
Querverweise
Auf § 43 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)