Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 40 - 45) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.
§ 40Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstrecker-
zeugnis § 41Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts § 42Wohnungs- und Teileigentum § 43Erbbaurechts-
bestellung § 44Mithaft § 45Rangverhältnisse und Vormerkungen
zeugnis § 41Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts § 42Wohnungs- und Teileigentum § 43Erbbaurechts-
bestellung § 44Mithaft § 45Rangverhältnisse und Vormerkungen
Rechtsprechung zu § 41 GNotKG
2 Entscheidungen zu § 41 GNotKG in unserer Datenbank:
- KG, 17.06.2019 - 19 W 13/19
Voraussetzungen der Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses gem. § 36 GBO
- OLG Oldenburg, 28.02.2019 - 3 W 12/19
Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins
Querverweise
Auf § 41 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)