Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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§ 37

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3719), in Kraft getreten am 09.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.10.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)01.10.2013BGBl. I S. 3719

Rechtsprechung zu § 37 GBO

5 Entscheidungen zu § 37 GBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 37 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 16 (Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis)
    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 
      Vorschriften für Gerichte und Notare
        Wertvorschriften
          Besondere Geschäftswertvorschriften
            § 41 (Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 111 (Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen)
Was ist das?

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