Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
1Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. 2Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. 3Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
Rechtsprechung zu § 31 GBO
56 Entscheidungen zu § 31 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 21.01.2015 - 15 W 492/14
Anforderungen an die Form der Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer ...
- OLG München, 01.08.2023 - 34 Wx 166/23
Rechtsfolgen der Rücknahme eines Eintragungsantrags bei gleichzeitiger Einlegung ...
- OLG Celle, 13.03.2018 - 18 W 11/18
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Meinungsäußerung des Grundbuchamts
- OLG München, 30.06.2014 - 34 Wx 168/14
Grundbuchantragsverfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung ...
- OLG Naumburg, 29.10.2013 - 12 Wx 29/13
Grundbuchverfahren: Formerfordernisse für die Rücknahme des Eintragungsersuchens ...
- BayObLG, 08.10.1998 - 2Z BR 133/98
Bevollmächtigung zur Vornahme einer Grundbuchänderung
- OLG Hamm, 30.01.1985 - 15 W 41/85
Formerfordernis für Rücknahme des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek
- BGH, 28.04.1978 - V ZB 1/78
Form der Rücknahmeerklärung eines Notars
- RG, 28.06.1921 - VII 569/20
Auflassungsvollmacht; Stempelfreiheit
- BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 85/95
Übereinstimmung von Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung
Querverweise
Auf § 31 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- § 137 (Form elektronischer Dokumente)